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   VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05   

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VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05 (https://dejure.org/2007,65586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 (https://dejure.org/2007,65586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 (https://dejure.org/2007,65586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 358/04

    Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Dieser wurde vom Senat mit Beschluss vom 27. September 2006 abgelehnt (- 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57).

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände), den Inhalt der Gerichtsakte 5 N 358/04 (zwei Bände) sowie der vom Antragsteller vorgelegten Vorgänge (zwei Hefter, ein Exemplar der Satzung vom 27. August 2002) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (vier Leitzordner, zwei Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

    Dies hat der Senat bereits umfassend in seinem Beschluss vom 27. September 2006 (5 N 358/04) in dem ersten Normenkontrollverfahren des Antragstellers erläutert und ausgeführt, dass die Bestimmung der Kostenanteile nach diesem Modell verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden ist.

    Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006, a.a.O.).

    In der Kalkulation für die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 und in den rückwirkend für den Zeitraum ab 1995 erstellten Kalkulationen hatte die Antragsgegnerin jeweils nur die von der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten unter Einbeziehung einer fiktiven kleinen Klärschlammtrocknungsanlage beanstandungsfrei zugrundegelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O., Seite 28 f des amtlichen Abdrucks).

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Es ging also gerade nicht um die Verteilung einzelner Kostenanteile auf getrennt zu erhebende Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, und vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 25, 37 und 53).

    Zumindest die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf die Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Es ging also gerade nicht um die Verteilung einzelner Kostenanteile auf getrennt zu erhebende Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, und vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 25, 37 und 53).
  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006, a.a.O.).
  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Es ging also gerade nicht um die Verteilung einzelner Kostenanteile auf getrennt zu erhebende Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, und vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 25, 37 und 53).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98

    Fremdwasser- und Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Zumindest die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf die Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1984 - 2 A 1312/82

    Reinigung von Sinkkästen in Ortsdurchfahrten

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Aufgabe Teil der Abwasserbeseitigung ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 -, KStZ 1984, 139; Stemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdn 462).
  • VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97
    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt.
  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Der Antragsteller hat bereits in zwei Normenkontrollverfahren die Gebührensätze für Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren in den Fassungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 (Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O.) und vom 22. September und 17. Dezember 2004 (Beschluss des Senats vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 -) überprüfen lassen.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) in einem früheren Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ausgeführt hat, gehören richtigerweise zu den in der Gebührenkalkulation einsetzbaren Kosten einer als Regiebetrieb geführten Einrichtung auch die Personalkosten für die in dem Betrieb Beschäftigten.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dies für zulässig gehalten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den befestigten Flächen der Anliegergrundstücke über den Straßeneinlauf abfließt (a.A. insofern: OVG Nordrhein - Westfalen, Teilurteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, Juris).

    Diese Zurverfügungstellung des Gesamtbetrags von 29, 4 Millionen EUR aus Haushaltsmitteln aufgrund einer freiwilligen politischen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Entlastung der Gebührenzahler in den betreffenden Rechnungsperioden benachteiligt diese jedenfalls nicht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) ausgeführt hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der Einrichtung umgelegt werden können (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C ein 40.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).

  • VGH Hessen, 08.04.2014 - 5 A 1994/12

    Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und

    Die Zugrundelegung eines derartigen "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist nach Auffassung des Senats verursachungsgerecht und deshalb nicht zu beanstanden, unabhängig davon, inwieweit andere Modelle (etwa die so genannte "Mehraufwandmethode" oder die so genannte fiktive "Dreikanalmethode") geeignet sind, die Kostenmassen ebenfalls verursachungsgerecht aufzuteilen (Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158, vom 14. April 2007 - 5 N 2781/05 -, und vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, sämtlich auch Juris).
  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 358/04

    Abwassergebühr

    Er wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 5 N 2781/05 fortgeführt.

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte 5 N 2781/05 sowie der vom Antragsteller vorgelegten Vorgänge (1 Hefter, 1 Exemplar der streitigen Satzung) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Leitzordner) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.01.2011 - 9 A 693/09 - juris, Rn. 8, und vom 9 A 1579/08 - juris, Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 - juris, Rn. 55; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 92.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2009 - 17 A 3510/03 - juris, Rn. 54; HessVGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N - juris, Rn. 55, und vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 - juris, Rn. 55; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 168.

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

    Zwar können die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt und sich dort mit Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser vermischt, grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und sich ein Eindringen von Fremdwasser aus technischen Gründen nicht gänzlich vermeiden lässt (hierzu: Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 - BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.125 - zitiert nach juris; HessVGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 - zitiert nach juris; OVG SH, Urteil vom 05.04.2000 - 2 L 215/98 - NordÖR 2000, 307; BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 41.73 - DÖV 1975, 856; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 209).
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